Die Erfassung von Daten zum Gesundheitszustand eines Menschen ist sehr sensibel. Daher werden Sie als betroffene Patientin oder betroffener Patient von Ihrer behandelnden Ärztin oder von Ihrem behandelnden Arzt bzw. Zahnärztin oder Zahnarzt über die Meldung an das KKN und EKN informiert und aufgeklärt. Erst danach darf die Meldung an das KKN verschickt werden. Diese Pflicht zur Patienteninformation haben Pathologinnen und Pathologen ohne direkten Patientenkontakt nicht.

Im Rahmen der Patienteninformation kann Ihnen ein mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz abgestimmter Patienteninformationsflyer ausgehändigt werden.

Sie als Patientin oder Patient haben jederzeit ein Recht auf Auskunft gegen­über dem KKN und dem EKN. Das heißt, Sie können jederzeit erfragen, ob und welche Eintragungen zu Ihrer Person in einem der Krebsregister gespeichert sind.

Dafür müssen Sie ein Formular vollständig ausfüllen, unterschreiben und bei einer der behandelnden Ärztinnen oder einem der behandelnden Ärzte bzw. Zahnärztinnen oder Zahnärzte abgeben. Diese oder dieser sendet das Formular ein und informiert Sie auch über die Rückmeldung aus den Krebsregistern. Das Formular ist auf den Internetseiten des jeweiligen Registers verfügbar.

Hier können Sie das Formular zur Patientenauskunft herunterladen.

Die Auskunft ist für Sie kostenfrei.