Es gibt eine komprimierte Version der Patienteninformationen – speziell für das Wartezimmer-Display aufbereitet. Laden Sie Datei herunter und informieren Sie Ihre Patientinnen und Patienten über die Meldepflicht bereits auf dem digitalen Infoboard im Wartezimmer.

Die ausführlichen Patienteninformationen inkl. Einwilligungserklärung können Sie wie gewohnt über unser Bestellformular bestellen.

Meldepflichtige Meldeanlässe sind die Diagnose einer Tumorerkrankung, eine Untersuchung im Verlauf, aus der sich eine Therapieänderung ergibt, sowie der Beginn, das Ende und die Änderung einer Therapie (§ 6 GKKN) sowie Nachsorgeuntersuchungen gemäß der onkologischen Leitlinie.

Im Einzelnen gibt es folgende Meldeanlässe:

  • Diagnose einer Krebserkrankung
  • Histopathologische, zytologische, molekularpathologische oder autoptische Sicherung der Diagnose
  • Beginn und Abschluss einer therapeutischen Maßnahme
  • Therapierelevante Änderung im Erkrankungsverlauf, insbesondere das Wiederauftreten der zu behandelnden Krebserkrankung (insbesondere Auftreten von Rezidiven oder Metastasen, Voranschreiten oder Rückbildung der Tumorerkrankung oder unerwünschte Wirkungen)
  • Nachsorgeuntersuchungen ab 01.01.2021 gemäß Leitlinienprogramm Onkologie, die Tumorfreiheit ergeben oder keine Abänderung der Therapie nach sich ziehen
  • Tod der Patientin/des Patienten mitverursacht durch eine Tumorerkrankung.

Nach dem GKKN sind alle in Niedersachsen tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Tumorerkrankungen feststellen oder behandeln, zu einer Meldung verpflichtet. Die Diagnose von Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens ist ebenfalls meldepflichtig. Je nach Diagnose gilt die Meldepflicht dem KKN oder dem EKN. Bei einem Verdacht soll noch keine Meldung abgesetzt werden; erst, wenn die oder der Meldende einen fundierten Kenntnisstand darüber hat, dass eine solche Erkrankung vorliegt.

Wer als Nutzerin oder Nutzer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 eine Tumorerkrankung diagnostiziert oder eine betroffene Person deswegen behandelt, hat dies nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und des § 6 an das KKN zu melden.“
§ 5 Abs. 1 GKKN

Demnach sind auch die für die Versorgung von Krebspatientinnen und Krebspatienten zuständigen Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen oder andere ärztliche Einrichtungen der onkologischen Versorgung in Niedersachsen dazu verpflichtet, Angaben über Neuerkrankungen an das KKN zu melden und die für Erfüllung der Meldeverpflichtung zuständigen ärztlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zu benennen.

Die Meldepflicht kann einer kooperierenden Einrichtung übertragen oder bei mehreren Meldepflichtigen in einer Institution durch eine zu benennende Person erfüllt werden. Die Meldepflicht nach GEKN wird durch die Meldung an das KKN im Regelfall mit erfüllt.

Eine explizite Einwilligung in die Datenübermittlung bei meldepflichtigen Anlässen ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Betroffenen sind über den Inhalt der Meldung, das Widerspruchsrecht gegen die Wiedergewinnung von pseudonymisierten identifizierenden Daten sowie das Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt aufzuklären.

Tumorerkrankungen sind bösartige Neubildungen einschließlich ihrer Vorstufen, Frühstadien sowie gutartige Neubildungen, die vom Zentralnervensystem nach Kapitel II der Internationalen Klassifizierung der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) ausgehen sowie bestimmte Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens.

Für nicht-melanozytäre Hautkrebsarten bestimmter Histologien sowie fortgeschrittene Plattenepithelkarzinome gilt ab dem 20. September 2023 eine geänderte Meldepflicht. Wenn Sie solche Hauttumoren ab dem 20. September 2023 erstmals diagnostizieren, sind für diese Erkrankungen die Diagnose, die Diagnosesicherung, Therapien und Verlaufsuntersuchungen meldepflichtig an das KKN. Dies betrifft Plattenepithelkarzinome, wenn bei Diagnose ein TNM-Stadium T3-4 oder N1-3 oder M1 vorliegt, sowie weitere spezifische Histologien.

Basisdatensatz

Voraussetzung für den zu übermittelnden Datensatz ist der einheitliche onkologische Basisdatensatz (oBDS), der maßgeblich von der ADT und der GEKID, gemeinsam mit der Plattform § 65c im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufträge nach § 65c SGB V entwickelt wurde. Der oBDS definiert einen bundesweit einheitlichen Standard für alle Tumorarten und schafft die Voraussetzung für eine einheitliche Erfassung und Auswertung. Für die Entgegennahme des aktualisierten Basisdatensatzes gibt es ein ebenfalls aktualisiertes Schema in Version 3.0.0.

Neben festgelegten Merkmalen zu Diagnose, Therapie und Verlauf von Krebserkrankungen beinhaltet der Basisdatensatz aktuell vier ergänzende organspezifische Module:

  • Mammakarzinom
  • Kolorektales Karzinom
  • Prostatakarzinom und
  • Malignes Melanom.

Die Landeskrebsregister nehmen Meldungen seit spätestens Anfang 2023 in der neuen oBDS-Version entgegen. Nach einer Übergangszeit werden ältere Versionen nicht mehr angenommen.

Meldeberechtigung

Um seine grundlegende Aufgaben noch besser zu erfüllen, benötigt das KKN auch solche Angaben zu der Erkrankung, für die eine Meldeberechtigung, aber keine Meldepflicht vorliegt. Dies gilt z. B., wenn der Erkrankungsfall im Rahmen einer Tumorkonferenz erörtert wurde, aber auch für Nachsorgeuntersuchungen, die bei der Patientin/dem Patienten Tumorfreiheit bestätigen und für die keine Nachsorgeempfehlung in einer Leitlinie gegeben wird.

Solche Daten sind für die weiteren Auswertungen sehr wichtig, weil vor allem Verlaufsdaten für die Beurteilung der Behandlungsqualität entscheidend sind. Hier besteht keine Meldepflicht; Sie als behandelnde Ärztin oder behandelnder Arzt dürfen dem KKN diese Daten jedoch mit der schriftlichen Einwilligung der Betroffenen übermitteln.

Meldeberechtigte Meldeanlässe

Für die Übermittlung meldeberechtigter Meldeanlässe, im Einzelnen sind das unauffällige Verlaufsmeldungen außerhalb der Leitlinienempfehlung und Daten zu Tumorkonferenzmeldungen (§ 7 GKKN), sind Sie hingegen nur mit der Einwilligung der betroffenen Person berechtigt. Die dazu notwendige Einwilligungserklärung finden Sie am Ende des Patienteninformationsflyers.

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Telefon: 0511 277897-0
Und jederzeit über das Melderportal.