Das KKN unterstützt gemäß § 19 Abs. 3 GKKN Zentren der onkologischen Versorgung bei der Zertifizierung und Rezertifizierung, indem es die im KKN vorliegenden Daten der jeweiligen Einrichtung für die dort behandelten Patientinnen/Patienten bereitstellt.

Wie läuft die Datenübermittlung ab?

Das KKN und das Tumorzentrum, Zentrum der onkologischen Versorgung oder Nachsorgezentrum regeln in einer Kooperationsvereinbarung das Verfahren zur Datenübermittlung einschließlich der Fristen für die Übermittlung.

Zur Beantragung der Datenübermittlung zum Zweck der Zertifizierung und Rezertifizierung verwenden Sie bitte unser Antragsformular gemäß § 1 Abs. 1 der KKN-Datenübermittlungsverordnung. Darin geben Sie bitte den Zweck der Datenverarbeitung sowie Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen zum Schutz der Daten (Datenschutzkonzept) und die voraussichtliche Geltungsdauer des beantragten Zertifikats an. Dem Antrag sind jeweils ein Nachweis über die Einleitung eines Zertifizierungs- oder Rezertifizierungsverfahrens und über die Erforderlichkeit der Daten für die Zertifizierung oder Rezertifizierung beizufügen.

Senden Sie den vollständig ausgefüllten Antrag inklusive der zugehörigen Anhänge an info@kk-n.de.

Ihr Antrag wird anschließend im Vertrauensbereich des KKN geprüft. Über den aktuellen Antragsstatus informieren wir Sie postalisch.

Wenn es zu einer Kooperation zwischen KKN und dem Zentrum kommt, bekommt die Einrichtung unsere Kooperationsvereinbarung in dreifacher Ausführung per Post zugeschickt. Alle drei Exemplare schicken Sie bitte unterschrieben an das KKN zurück. Sie bekommen anschließend zwei Exemplare unterzeichnet vom Geschäftsführer des KKN zurück. Ein Exemplar verbleibt im KKN.

Welche Daten können zur Verfügung gestellt werden?

Gemäß § 19 GKKN können folgende Daten in dem Umfang übermittelt werden, der für die angestrebte Zertifizierung erforderlich ist:

  1. medizinische Daten gemäß § 3 Abs. 13 GKKN mit Ausnahme der Kontrollnummern gemäß § 3 Abs. 8 GKKN
  2. Identitätsdaten gemäß § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 und 8 GKKN in chiffrierter Form:
    • Familienname, Vornamen, frühere Namen, Titel
    • Geschlecht
    • Anschrift
    • Geburtsdatum
    • Kranken­versicherungs­nummer gemäß § 290 SGB V oder eine für privat versicherte, beihilfeberechtigte, heilfürsorgeberechtigte oder einer weiteren Versicherungsform unterworfene Personen vergleichbare Identifikationszeichenfolge oder entsprechende Identifikationsmerkmale oder ein entsprechendes Merkmal für nicht versicherte Personen
    • Sterbedatum
  3. Melderstammdaten gemäß § 3 Abs. 4 Nrn. 1 bis 4 GKKN:
    • Vorname und Name der Ärztin, des Arztes, der Zahnärztin oder des Zahnarztes sowie Angabe der Facharzt- oder Fachzahnarztbezeichnung
    • Institutionskennzeichen
    • lebenslang vergebene Arztnummer
    • Anschrift der Institution oder Betriebsstätte und die Betriebsstättennummer.

Die Übermittlung der Daten durch das KKN an die Einrichtung erfolgt innerhalb von acht Wochen nach Übermittlung der Patientenliste.

Wofür dürfen die Daten genutzt werden?

Die vom KKN zur Verfügung gestellten Daten dürfen zur Zertifizierung und Rezertifizierung der Einrichtung eingesetzt werden.  Die Daten dürfen durch die Einrichtung nur in anonymisierter Form im Rahmen von Erhebungs- und Kennzahlbögen an die zertifizierende Stelle herausgegeben werden.

Bei Ablehnung des Antrages müssen die übermittelten Daten durch die Einrichtung unverzüglich und vollständig gelöscht werden. Die erfolgte Löschung ist dem KKN in schriftlicher Form mitzuteilen.

Das Antragsformular zur Beantragung der Datenübermittlung zum Zweck der Zertifizierung und Rezertifizierung können Sie hier herunterladen.

Die Grundlagen für die Datenübermittlung sind in der V e r o r d n u n g über das Verfahren zur Übermittlung von Daten zum Zweck der Zertifizierung und Rezertifizierung von Zentren der onkologischen Versorgung und zur Anerkennung als kooperierende Einrichtung durch das Klinische Krebsregister Niedersachsen (KKN-Datenübermittlungsverordnung — KKN-DÜVO) festgelegt.