Das KFRG aus 2013 verpflichtet die Länder flächendeckend klinische Krebsregister nach Vorgaben des § 65c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zu errichten. In allen Bundesländern sind dafür die gesetzlichen Voraussetzungen mit entsprechenden Landesgesetzen geschaffen worden. Aufgrund unterschiedlicher Historien sind die Strukturen, die dafür aufgebaut bzw. angepasst wurden, sehr unterschiedlich. Auch wenn der Echtbetrieb überall angelaufen ist, befinden sich alle Register noch im Aufbau. Ein sehr entscheidendes Element für den Erfolg eines Registers ist die Kommunikation. Hier sind die einzelnen Register unterschiedlich gut aufgestellt bzw. haben bisher unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt.

Die klinischen Krebsregister der Bundesländer arbeiten eng zusammen, um Synergien zu schaffen und welche zu nutzen und haben die Plattform § 65c gegründet. Regelmäßig kommen Vertreterinnen/Vertreter der klinischen Krebsregister nach KFRG hier zusammen und stimmen sich ab. In verschiedenen Arbeitsgruppen werden wichtige Themen diskutiert und Vorgehen harmonisiert.

Die Plattform § 65c ist ein eigenständiges Expertengremium, in dem fachliche Fragestellungen und Verfahrensabläufe in der Praxis zwischen den klinischen Krebsregistern abgestimmt und Empfehlungen dazu erarbeitet werden. Ziel ist es, unter Beachtung der Bundes- und Landesregelungen, einheitliche Verfahren für die flächendeckende klinische Krebsregistrierung festzulegen.

Damit die Plattform und ihre Mitglieder nach außen mit einer Stimme wahrgenommen werden, wurde auch eine Koordinierungsstelle eingerichtet; diese hat ihren Sitz in Sachsen-Anhalt.